Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betz Dämmelemente GmbH
§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch,
wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen,
nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers
unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen
Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen nicht verbindlich. Der Käufer ist verpflichtet, uns über derartige
Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass wir diese korrigieren können.

3. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
nach unserer Wahl innerhalb von 6 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen
und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns
zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die
Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres
jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, auch
nicht auszugsweise, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche schriftliche Unterlagen, die als „ vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die
Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben
wird.

5. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsvermittler sind nicht befugt, von
dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende
Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ ab
Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
Wir sind berechtigt, sofort die Erstattung verauslagter Frachten und sonstigen Aufwendungen
zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das
Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.

2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis per Vorkasse zu zahlen. Sofern dies nicht
erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl.
ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir
berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in
der Lage sind einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge
der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen
sofort fällig, wenn nicht der Verzugspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten
hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an
ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw.
Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen
und keine angemessene Absicherung anbieten.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistungen anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas Anderes bestimmt. Bei
Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung,
dann auf die Zinsen und Kosten.

6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekannt werden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist berechtigt von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Katalogen und Bedienungsanleitungen.
Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

2. Bei fehlerhaften Einbau kann sich die Beschaffenheit unserer Produkte negativ entwickeln. In diesem Falle ist die Haftung ausgeschlossen.
Daher ist auf die Einbauanleitung in jedem Fall zu achten.

3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Maßen, Abbildungen, Gewichten,
Farben und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig.

4. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet,
wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung
geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder
Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen
eingesetzt wird.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe evtl. von dem Besteller zu beschaffender
Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter
Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn
die Sendung innerhalb der Frist versandfrei ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder
wenn sie unser Haus verlässt.

2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen
durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –
maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten,
behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit
wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer
Leistungspflicht gehindert sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist
jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens
21 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten
haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 1,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist
der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss
weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. § 5 Ziffer 2
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können
viel mehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig
verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang

1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald
die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon,
ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmen
einsetzen und unabhängig davon, ob wir die Versandungskosten tragen. Die Verladung
der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder Klauseln
ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur
Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.

§ 7 Haftung bei Mängeln

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine
solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen
Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm
gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung
schriftlich zu rügen. Erkennbare Transportschäden sind sofort spätestens innerhalb
von 5 Arbeitstagen (Mo. – Fr.) schriftlich zu melden. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt
eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung
eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die
Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche
Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation, unsachgemäßem Gebrauch, Brand,
Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit.

3. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung eines
Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten
bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn 2 Nacherfüllungs
versuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im
Rahmen der Regelung in § 8.

4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist uns eine angemessene
Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen,
wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind die
Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen
als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben
unberührt.

5. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten für die Untersuchung.

6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind
nicht abtretbar.

7. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist
er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur
insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit
einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns
gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab,
sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit
Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

10. Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarung
über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit
dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir
mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Maßgabe für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,
ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschließlich die
Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.

11. Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten nur, wenn
die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die wir an unseren
Kunden geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte
Sache verändert worden ist.

§ 8 Schadensersatzansprüche

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch
für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im
Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den
nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt
und Schadenshöhe für uns bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung
voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.

2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Verletzung von Nebenpflichten und
insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen
durch uns verlangen.

5. Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem
Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher
Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem
Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war. Der
Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Ware zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem
Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr
wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Ware bereits bei
Gefahr Übergang mangelhaft war.

6. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen
worden.

7. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt
sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem
Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum
geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen,
befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehen den oder bedingten Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten
haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahmung
und sonstige Verfügung durch Dritte, hat er uns unverzüglich davon in Kenntnis zu
setzen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte
notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu
Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene
Ware anzuzeigen.

4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir (unbeschadet der Aufrechterhaltung
des Vertrages) berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücksicht vom Vertrag,
zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet die Ware herauszugeben. Wenn wir den
Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
wir dies auch ausdrücklich schriftlich erklären.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt
sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur
Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der
Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder
vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten,
verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung,
Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
Vorbehaltsware.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die
Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/
Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach
Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der
Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer
gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware
zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen,
auch bei frachtfreien Lieferungen, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- oder Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der
Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland
verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung
auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgesetzt
werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall
unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im
Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf
alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen
und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt,
so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage
durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden
auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes
zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung
Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig
vorher zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-
und Verwenderrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag
gestatteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand
zu.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die
dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt